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Sie können sich § 4 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. 2Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
(3) 1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. 2Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(4) bis (6)(weggefallen)
Erfolgsunabhängige Vergütung | Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung | ||||
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t | 1 | Erfolgsunabhängige Vergütung | t | 1 | Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung |
Erfolgsunabhängige Vergütung | Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die | f | 1 | (1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die |
2 | gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen | 2 | gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen | ||
3 | Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts | 3 | Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts | ||
t | t | 4 | stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine | ||
5 | Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) | ||||
4 | stehen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe | 6 | oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, | ||
7 | gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung | ||||
8 | verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. | ||||
9 | (2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der | ||||
10 | in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, | ||||
11 | kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann | ||||
5 | vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des | 12 | der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. | ||
6 | Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. | ||||
7 | (2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und | ||||
8 | Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der | ||||
9 | Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers | ||||
10 | auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, | ||||
11 | einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der | ||||
12 | nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss | ||||
13 | in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko | ||||
14 | des Rechtsanwalts stehen. | ||||
15 | (3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer | ||||
16 | überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist | ||||
17 | die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, | ||||
18 | gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. | ||||
19 | (4) bis (6)(weggefallen) |
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