f | (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss | f | (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss |
| hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der | | hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der |
| Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das | | Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das |
| Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch | | Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch |
| den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger | | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger |
| bestellt hat. | | bestellt hat. |
| (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des |
| Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den | | Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den |
| Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch | | Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch |
| rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. | | rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. |
| (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes | | (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes |
| zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den | | zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den |
| Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die | | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die |
| Justizvollzugsanstalt liegt. | | Justizvollzugsanstalt liegt. |
| (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der | | (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der |
| Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten | | Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten |
| Gerichts festgesetzt. | | Gerichts festgesetzt. |
t | (5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag | t | (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
| hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis | | Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der |
| zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine | | Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen |
| anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr | | auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag |
| und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, | | der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. |
| die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich | | Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er |
| anzuzeigen. | | unverzüglich anzuzeigen. |
| (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ | | (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ |
| 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der | | 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der |
| Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf | | Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf |
| Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse | | Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse |
| zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz | | zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz |
| 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, | | 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, |
| erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. | | erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. |
| (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der | | (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der |
| Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der | | Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der |
| Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. | | Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. |