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Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | ||||
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t | 1 | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | t | 1 | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung |
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | ||||
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n | n | 1 | (1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche | ||
1 | (1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die | 2 | Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die | ||
2 | Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt | 3 | Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt | ||
n | 3 | worden ist. | n | 4 | worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die |
5 | Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des | ||||
6 | Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der | ||||
7 | Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle | ||||
8 | gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die | ||||
9 | zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. | ||||
4 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | 10 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | ||
5 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine | 11 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine | ||
6 | Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine | 12 | Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine | ||
7 | Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus | 13 | Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus | ||
8 | der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein | 14 | der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein | ||
9 | Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines | 15 | Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines | ||
10 | Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung | 16 | Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung | ||
11 | beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies | 17 | beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies | ||
12 | gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes | 18 | gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes | ||
13 | bestimmt. | 19 | bestimmt. | ||
14 | (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses | 20 | (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses | ||
15 | eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle | 21 | eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle | ||
16 | mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der | 22 | mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der | ||
17 | Vertrag | 23 | Vertrag | ||
18 | 1. | 24 | 1. | ||
19 | den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, | 25 | den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, | ||
20 | 2. | 26 | 2. | ||
21 | den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, | 27 | den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, | ||
22 | 3. | 28 | 3. | ||
23 | die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, | 29 | die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, | ||
24 | 4. | 30 | 4. | ||
25 | die Regelung des Umgangs mit einem Kind, | 31 | die Regelung des Umgangs mit einem Kind, | ||
26 | 5. | 32 | 5. | ||
n | 27 | die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder | n | 33 | die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, |
28 | 6. | 34 | 6. | ||
n | 29 | die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht | n | 35 | die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder |
36 | 7. | ||||
37 | den Versorgungsausgleich | ||||
30 | betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen | 38 | betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen | ||
31 | nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in | 39 | nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
32 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 40 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
33 | entsprechend. | 41 | entsprechend. | ||
34 | (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 | 42 | (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 | ||
35 | Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem | 43 | Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem | ||
36 | Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts | 44 | Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts | ||
37 | anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte | 45 | anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte | ||
38 | Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der | 46 | Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der | ||
39 | vorbereitenden Tätigkeit. | 47 | vorbereitenden Tätigkeit. | ||
40 | (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, | 48 | (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, | ||
41 | erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus | 49 | erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus | ||
42 | der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. | 50 | der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. | ||
43 | Dies gilt insbesondere für | 51 | Dies gilt insbesondere für | ||
44 | 1. | 52 | 1. | ||
45 | die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; | 53 | die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; | ||
46 | 2. | 54 | 2. | ||
47 | das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen | 55 | das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen | ||
48 | Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; | 56 | Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; | ||
49 | 3. | 57 | 3. | ||
50 | das selbstständige Beweisverfahren; | 58 | das selbstständige Beweisverfahren; | ||
51 | 4. | 59 | 4. | ||
52 | das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die | 60 | das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die | ||
53 | Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in | 61 | Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in | ||
54 | Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das | 62 | Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das | ||
55 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 63 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
56 | Gerichtsbarkeit. | 64 | Gerichtsbarkeit. | ||
57 | (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des | 65 | (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des | ||
58 | Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält | 66 | Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält | ||
59 | er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, | 67 | er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, | ||
60 | in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen | 68 | in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen | ||
61 | Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der | 69 | Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der | ||
62 | Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug | 70 | Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug | ||
63 | beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine | 71 | beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine | ||
t | 64 | Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden, | t | 72 | Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden |
73 | und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, | ||||
65 | kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren | 74 | kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren | ||
66 | erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung | 75 | erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung | ||
67 | erfolgt war. | 76 | erfolgt war. |
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