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Geltungsbereich | Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der | f | 1 | (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der |
2 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies | 2 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies | ||
3 | gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der | 3 | gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der | ||
4 | Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, | 4 | Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, | ||
5 | Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem | 5 | Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem | ||
6 | Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. | 6 | Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. | ||
7 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt | 7 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt | ||
8 | (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für | 8 | (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für | ||
9 | eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, | 9 | eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, | ||
10 | Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, | 10 | Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, | ||
t | 11 | Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, | t | 11 | Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, |
12 | Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, | ||||
12 | Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 | 13 | Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche | ||
13 | Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | 14 | Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | ||
14 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde | 15 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde | ||
15 | gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden | 16 | gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden | ||
16 | Verfahrensvorschriften vor. | 17 | Verfahrensvorschriften vor. |
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