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Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | ||||
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t | 1 | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | t | 1 | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse |
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss | f | 1 | (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss |
2 | hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der | 2 | hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der | ||
3 | Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das | 3 | Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das | ||
4 | Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch | 4 | Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch | ||
5 | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger | 5 | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger | ||
6 | bestellt hat. | 6 | bestellt hat. | ||
7 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | 7 | (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des | ||
8 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den | 8 | Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den | ||
9 | Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch | 9 | Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch | ||
10 | rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. | 10 | rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist. | ||
11 | (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes | 11 | (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes | ||
12 | zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den | 12 | zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den | ||
13 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die | 13 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die | ||
14 | Justizvollzugsanstalt liegt. | 14 | Justizvollzugsanstalt liegt. | ||
15 | (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der | 15 | (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der | ||
16 | Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten | 16 | Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten | ||
17 | Gerichts festgesetzt. | 17 | Gerichts festgesetzt. | ||
t | 18 | (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | t | 18 | (5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag |
19 | Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der | 19 | hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis | ||
20 | Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen | 20 | zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine | ||
21 | auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag | 21 | anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr | ||
22 | der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. | 22 | und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, | ||
23 | Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er | 23 | die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich | ||
24 | unverzüglich anzuzeigen. | 24 | anzuzeigen. | ||
25 | (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ | 25 | (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ | ||
26 | 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der | 26 | 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der | ||
27 | Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf | 27 | Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf | ||
28 | Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse | 28 | Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse | ||
29 | zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz | 29 | zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz | ||
30 | 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, | 30 | 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, | ||
31 | erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. | 31 | erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. | ||
32 | (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der | 32 | (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der | ||
33 | Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der | 33 | Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der | ||
34 | Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. | 34 | Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. |
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