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Festsetzung einer Pauschgebühr | Festsetzung einer Pauschgebühr | ||||
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t | 1 | Festsetzung einer Pauschgebühr | t | 1 | Festsetzung einer Pauschgebühr |
Festsetzung einer Pauschgebühr | Festsetzung einer Pauschgebühr | ||||
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t | 1 | (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz | t | 1 | (1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die |
2 | über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem | 2 | internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, | ||
3 | IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in | 3 | in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § | ||
4 | Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in | 4 | 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
5 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist | 5 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich | ||
6 | dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze | 6 | bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für | ||
7 | Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr | 7 | einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die | ||
8 | zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis | 8 | über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den | ||
9 | hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses | 9 | Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des | ||
10 | bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen | 10 | besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies | ||
11 | Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren | 11 | gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die | ||
12 | entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne | 12 | Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem | ||
13 | Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an | 13 | Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu | ||
14 | deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine | 14 | bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt | ||
15 | Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein | 15 | werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist | ||
16 | Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein | 16 | dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm | ||
17 | angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen | 17 | insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu | ||
18 | Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht | 18 | erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der | ||
19 | zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. | 19 | Pauschgebühr abzuwarten. | ||
20 | (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk | 20 | (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk | ||
21 | das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer | 21 | das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer | ||
22 | Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) | 22 | Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) | ||
23 | das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch | 23 | das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch | ||
24 | unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung | 24 | unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung | ||
25 | zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist | 25 | zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist | ||
26 | die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | 26 | die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
27 | (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde | 27 | (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
28 | entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die | 28 | entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die | ||
29 | Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. | 29 | Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. |
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