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Anrechnung einer Gebühr | Anrechnung einer Gebühr | ||||
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f | 1 | (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr | f | 1 | (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr |
2 | vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den | 2 | vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den | ||
3 | um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. | 3 | um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. | ||
t | 4 | (2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so | t | ||
5 | ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu | ||||
6 | ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch | ||||
7 | denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn | ||||
8 | eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen | ||||
9 | Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz | ||||
10 | berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung | ||||
11 | den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. | ||||
12 | (3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den | 4 | (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den | ||
13 | Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser | 5 | Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser | ||
14 | Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in | 6 | Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in | ||
15 | demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. | 7 | demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. |
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