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Rahmengebühren | Rahmengebühren | ||||
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f | 1 | (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall | f | 1 | (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall |
2 | unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der | 2 | unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der | ||
3 | Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit | 3 | Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit | ||
4 | sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach | 4 | sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach | ||
5 | billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann | 5 | billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann | ||
6 | bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht | 6 | bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht | ||
7 | nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. | 7 | nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. | ||
8 | Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt | 8 | Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt | ||
9 | getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. | 9 | getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. | ||
t | 10 | (2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die | t | ||
11 | Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt | ||||
12 | zuvor nicht tätig gewesen. | ||||
13 | (3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der | 10 | (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der | ||
14 | Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies | 11 | Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies | ||
15 | gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten | 12 | gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten | ||
16 | ist kostenlos zu erstatten. | 13 | ist kostenlos zu erstatten. |
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