Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz
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als Anlage 2 beigefügt.
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als Anlage 2 beigefügt.
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(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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