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Übergangsvorschrift | Übergangsvorschrift | ||||
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t | 1 | (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der | t | 1 | (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der |
2 | unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 | 2 | unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem | ||
3 | vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor | 3 | Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch | ||
4 | diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der | 4 | für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung | ||
5 | Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in | 5 | mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass | ||
6 | derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren | 6 | ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag | ||
7 | über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach | 7 | desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt | ||
8 | neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften | 8 | wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht | ||
9 | anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem | ||||
10 | Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die | ||||
11 | Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt | ||||
12 | erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder | ||||
13 | tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das | ||||
14 | nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des | ||||
15 | beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen | ||||
16 | die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften | ||||
9 | geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. | 17 | geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. | ||
10 | (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu | 18 | (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu | ||
11 | bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn | 19 | bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn | ||
12 | dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde. | 20 | dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde. | ||
13 | (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des | 21 | (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des | ||
14 | Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht | 22 | Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht | ||
15 | anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit | 23 | anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit | ||
16 | vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist. | 24 | vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist. |
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