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Sie können sich § 41 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.
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„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen.“
Prozesspfleger | Besonderer Vertreter | ||||
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t | 1 | Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem | t | ||
2 | Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum | ||||
3 | Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von | ||||
4 | diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist | ||||
5 | entsprechend anzuwenden. | ||||
6 | * * * | ||||
7 | 6Gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 | ||||
8 | des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in der | ||||
9 | Überschrift zu § 41 das Wort „Prozesspfleger“ durch die Wörter „Besonderer | ||||
10 | Vertreter“ ersetzt. | ||||
11 | 7§ 41 Satz 1 gilt gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit | ||||
12 | Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) ab 1. | ||||
13 | August 2022 in folgender Fassung: | ||||
14 | „Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der | 1 | Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e | ||
15 | Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des | 2 | der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c | ||
16 | Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem | 3 | des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von | ||
17 | Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum | 4 | dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum | ||
18 | Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen.“ | 5 | Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen | ||
6 | Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend | ||||
7 | anzuwenden. |
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