(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine
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Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung
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als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach
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den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
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(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung
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im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der
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Zivilprozessordnung.
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