Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung
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nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der
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Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
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(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu
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vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht,
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soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines
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Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist
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unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt;
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Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer
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Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen
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Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit,
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durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des
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Auftrags Rechnung getragen werden.
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(3) Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater in einem gerichtlichen
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Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung
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der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.
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