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Sie können sich § 13a RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.
(2) 1Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(4) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Aufsichtsmaßnahmen | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen | ||||
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t | 1 | Aufsichtsmaßnahmen | t | 1 | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber |
2 | Privatpersonen |
Aufsichtsmaßnahmen | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen | ||||
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n | 1 | (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses | n | 1 | (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen |
2 | Gesetzes aus. | 2 | (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung | ||
3 | (2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die | 3 | gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in | ||
4 | Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes | 4 | Textform übermitteln: | ||
5 | sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 | ||||
6 | anordnen oder ändern. | ||||
7 | (3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen | ||||
8 | erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn | ||||
9 | begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||||
10 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 11 | eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder | n | 6 | den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern |
7 | nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende | ||||
8 | schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden, | ||||
12 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 13 | erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. | t | 10 | den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des |
14 | (4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als | 11 | Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten | ||
15 | Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die | 12 | Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, | ||
16 | Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem | 13 | 3. | ||
17 | Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der | 14 | wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der | ||
18 | üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden | 15 | zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen | ||
19 | Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in | 16 | berechnet werden, | ||
20 | geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt | 17 | 4. | ||
21 | werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. | 18 | wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht | ||
22 | Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft | 19 | wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher | ||
23 | verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer | 20 | Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, | ||
24 | 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der | 21 | 5. | ||
25 | Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 22 | wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und | ||
26 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. | 23 | Entstehungsgrund, | ||
24 | 6. | ||||
25 | wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine | ||||
26 | Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen | ||||
27 | kann, | ||||
28 | 7. | ||||
29 | wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern | ||||
30 | anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell | ||||
31 | aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können, | ||||
32 | 8. | ||||
33 | Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie | ||||
34 | zuständigen Aufsichtsbehörde. | ||||
35 | (2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein | ||||
36 | Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in | ||||
37 | Textform mitzuteilen: | ||||
38 | 1. | ||||
39 | den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung | ||||
40 | entstanden ist, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. | ||||
43 | (3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine | ||||
44 | Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in | ||||
45 | Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. | ||||
46 | (4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines | ||||
47 | Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des | ||||
48 | Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis | ||||
49 | in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen | ||||
50 | die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des | ||||
51 | Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss | ||||
52 | 1. | ||||
53 | deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst | ||||
54 | werden, und | ||||
55 | 2. | ||||
56 | typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr | ||||
57 | geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die | ||||
58 | Verjährung der anerkannten Forderung. | ||||
59 | (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen | ||||
60 | die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer | ||||
61 | gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. |
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