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Sie können sich § 13 RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
(2) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 3Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. 4Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
(3) 1Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. 2Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 3Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. 4Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.
Registrierungsverfahren | Registrierungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen | f | 1 | (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen |
2 | Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland | 2 | Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland | ||
3 | keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die | 3 | keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die | ||
4 | Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das | 4 | Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das | ||
5 | Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den | 5 | Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den | ||
6 | Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem | 6 | Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem | ||
7 | Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d in das | 7 | Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d in das | ||
8 | Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur | 8 | Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur | ||
9 | Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 | 9 | Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 | ||
10 | beizubringen: | 10 | beizubringen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der | 12 | eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der | ||
13 | bisherigen Berufsausübung, | 13 | bisherigen Berufsausübung, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, | 15 | ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen | 17 | bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen | ||
18 | eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung, | 18 | eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten | 20 | eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten | ||
21 | drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ | 21 | drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ | ||
22 | 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, | 22 | 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde. | 24 | Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde. | ||
25 | In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 4 genannten Unterlagen sowie | 25 | In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 4 genannten Unterlagen sowie | ||
26 | Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen | 26 | Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen | ||
27 | für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. | 27 | für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. | ||
n | n | 28 | (2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 | ||
29 | Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung | ||||
30 | einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten | ||||
31 | Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, | ||||
32 | 1. | ||||
33 | auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und | ||||
34 | 2. | ||||
35 | ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen | ||||
36 | erbracht werden sollen. | ||||
28 | (2) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu | 37 | (3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu | ||
29 | entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 38 | entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ||
30 | gilt entsprechend. Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 | 39 | gilt entsprechend. Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 | ||
31 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung | 40 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung | ||
32 | entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 | 41 | entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 | ||
33 | Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den | 42 | Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den | ||
34 | Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die | 43 | Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die | ||
35 | Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 | 44 | Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 | ||
36 | Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt | 45 | Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt | ||
37 | sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im | 46 | sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im | ||
n | 38 | Rechtsdienstleistungsregister. | n | 47 | Rechtsdienstleistungsregister. Erachtet die zuständige Behörde eine |
48 | Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als | ||||
49 | nicht zulässig, so hat sie dies dem Antragsteller spätestens mit der | ||||
50 | Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen. | ||||
39 | (3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle | 51 | (4) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle | ||
40 | Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des | 52 | Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des | ||
41 | Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich | 53 | Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich | ||
42 | in Textform mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen | 54 | in Textform mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen | ||
43 | und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich | 55 | und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich | ||
44 | eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach | 56 | eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach | ||
45 | Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die | 57 | Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die | ||
46 | für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet | 58 | für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet | ||
47 | die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung | 59 | die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung | ||
48 | und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im | 60 | und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im | ||
49 | Rechtsdienstleistungsregister. | 61 | Rechtsdienstleistungsregister. | ||
t | t | 62 | (5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor | ||
63 | mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten | ||||
64 | unverzüglich der zuständigen Behörde in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt | ||||
65 | entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen | ||||
66 | erbracht werden sollen. Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 | ||||
67 | mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies dem | ||||
68 | Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. | ||||
50 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 69 | (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
51 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 70 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
52 | Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu | 71 | Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu | ||
53 | regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | 72 | regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | ||
54 | vorzusehen. | 73 | vorzusehen. |
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