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Sie können sich § 13c RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht | Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht | ||||
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t | 1 | Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und | t | 1 | Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und |
2 | Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht | 2 | Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht |
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht | Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht | ||||
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f | 1 | (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung | f | 1 | (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung |
2 | bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder | 2 | bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder | ||
3 | schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die | 3 | schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die | ||
4 | Vereinbarung muss | 4 | Vereinbarung muss | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, | 6 | als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich | 8 | von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich | ||
9 | abgesetzt sein, | 9 | abgesetzt sein, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | von der Vollmacht getrennt sein und | 11 | von der Vollmacht getrennt sein und | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. | 13 | einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. | ||
14 | (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände | 14 | (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände | ||
15 | unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag | 15 | unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag | ||
16 | herabgesetzt werden. | 16 | herabgesetzt werden. | ||
17 | (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten: | 17 | (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein | 19 | die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein | ||
20 | soll, | 20 | soll, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die | 22 | die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die | ||
t | 23 | gegebenenfalls von dem Verbraucher zu zahlenden Gerichtskosten, | t | 23 | gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, |
24 | Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter | 24 | Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter | ||
25 | haben soll, | 25 | haben soll, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars | 27 | die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars | ||
28 | bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der | 28 | bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der | ||
29 | Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, | 29 | Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, | ||
30 | die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie | 30 | die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung | 32 | die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung | ||
33 | fällig wird. | 33 | fällig wird. | ||
34 | (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die | 34 | (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die | ||
35 | Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht | 35 | Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht | ||
36 | unterworfen ist. | 36 | unterworfen ist. | ||
37 | (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 | 37 | (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 | ||
38 | Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend. | 38 | Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend. |
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