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(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
(2) 1Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 2Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.
(3) 1Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 2Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. 3In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. 4Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. 5Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(4) 1Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). 2Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. 3Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
Registrierungsvoraussetzungen | Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Registrierungsvoraussetzungen | t | 1 | Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
Registrierungsvoraussetzungen | Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Voraussetzungen für die Registrierung sind | f | 1 | (1) Voraussetzungen für die Registrierung sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn | 3 | persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, | 5 | die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, | ||
6 | die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, | 6 | die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht | 8 | die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht | ||
9 | vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den | 9 | vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den | ||
10 | Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht, | 10 | Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, | 12 | die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | einer der in § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung | 14 | einer der in § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung | ||
15 | genannten Gründe vorliegt oder | 15 | genannten Gründe vorliegt oder | ||
16 | e) | 16 | e) | ||
17 | die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung | 17 | die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung | ||
18 | aa) | 18 | aa) | ||
19 | wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens | 19 | wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens | ||
20 | rechtskräftig verurteilt worden ist oder | 20 | rechtskräftig verurteilt worden ist oder | ||
21 | bb) | 21 | bb) | ||
22 | aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz | 22 | aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz | ||
23 | oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im | 23 | oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im | ||
24 | Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege | 24 | Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege | ||
25 | entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie | 25 | entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie | ||
26 | einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist, | 26 | einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen | 28 | theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen | ||
29 | des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, | 29 | des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von | 31 | eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von | ||
32 | 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. | 32 | 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. | ||
33 | (2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, | 33 | (2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, | ||
34 | wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das | 34 | wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das | ||
35 | vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der | 35 | vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der | ||
36 | Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete | 36 | Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete | ||
37 | Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der | 37 | Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der | ||
38 | Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens | 38 | Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens | ||
39 | auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan | 39 | auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan | ||
40 | bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus | 40 | bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus | ||
41 | anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. | 41 | anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. | ||
42 | (3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch | 42 | (3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch | ||
43 | Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine | 43 | Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine | ||
44 | mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische | 44 | mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische | ||
45 | Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 | 45 | Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 | ||
46 | Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 | 46 | Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 | ||
47 | Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland | 47 | Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland | ||
48 | erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der | 48 | erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
49 | Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 49 | Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
50 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz | 50 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz | ||
51 | 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, | 51 | 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, | ||
52 | und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die | 52 | und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die | ||
53 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die | 53 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die | ||
54 | Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch | 54 | Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch | ||
55 | durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. | 55 | durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. | ||
56 | Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. | 56 | Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. | ||
57 | (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | 57 | (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | ||
58 | müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. | 58 | müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. | ||
59 | 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die | 59 | 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die | ||
60 | qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen | 60 | qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen | ||
61 | Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, | 61 | Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, | ||
62 | weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen | 62 | weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen | ||
63 | berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen | 63 | berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen | ||
64 | benennen. | 64 | benennen. | ||
t | 65 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | t | 65 | (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
66 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 66 | mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der | ||
67 | Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu | 67 | Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen | ||
68 | regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis | 68 | an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und | ||
69 | einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von | 69 | Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung | ||
70 | Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | 70 | ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch | ||
71 | und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des | 71 | abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die | ||
72 | Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und | 72 | Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der | ||
73 | Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung. | 73 | Berufshaftpflichtversicherung. |
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