f | (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter | f | (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter |
| entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das | | entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das |
n | Bundesministerium des Innern. | n | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
| (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im | | (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im |
n | Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und | n | Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau |
| bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist. | | und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden |
| | | ist. |
| (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die | | (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die |
t | Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es | t | Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und |
| seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung | | Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese |
| an. | | ordnet die Eintragung an. |