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Sie können sich § 47 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | ||||
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t | 1 | Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | t | 1 | Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung |
Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | ||||
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f | 1 | (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler | f | 1 | (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler |
2 | zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des | 2 | zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des | ||
3 | Standesamts sind außerdem zu berichtigen | 3 | Standesamts sind außerdem zu berichtigen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, | 5 | die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen | 7 | fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen | ||
8 | haben, | 8 | haben, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, | 10 | im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines | 12 | in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines | ||
13 | Personenstandseintrags, | 13 | Personenstandseintrags, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und | 15 | in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und | ||
16 | Leittextangaben. | 16 | Leittextangaben. | ||
17 | Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt | 17 | Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt | ||
18 | werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird | 18 | werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird | ||
19 | durch | 19 | durch | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | Personenstandsurkunden, | 21 | Personenstandsurkunden, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit | 23 | Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit | ||
24 | dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im | 24 | dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im | ||
25 | Personenstandsregister gestrichen werden soll. | 25 | Personenstandsregister gestrichen werden soll. | ||
26 | (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind | 26 | (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind | ||
27 | außerdem zu berichtigen | 27 | außerdem zu berichtigen | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das | 29 | im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das | ||
30 | Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, | 30 | Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der | 32 | im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der | ||
33 | Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, | 33 | Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
t | 35 | in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche | t | 35 | in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft |
36 | Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher | 36 | gerichtlicher Entscheidungen. | ||
37 | Entscheidungen. | ||||
38 | (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine | 37 | (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine | ||
39 | Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und | 38 | Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und | ||
40 | 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2. | 39 | 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2. | ||
41 | (4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags | 40 | (4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags | ||
42 | erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute | 41 | erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute | ||
43 | Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als | 42 | Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als | ||
44 | stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die | 43 | stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die | ||
45 | Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet | 44 | Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet | ||
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