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(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
(2) 1Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. 4Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen.
Fortführung | Fortführung | ||||
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f | 1 | (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über | f | 1 | (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, | 3 | den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines | 5 | die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines | ||
6 | Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch | 6 | Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch | ||
7 | Eheschließung des anderen Ehegatten, | 7 | Eheschließung des anderen Ehegatten, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, | 9 | die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, | 11 | die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | jede Änderung des Namens der Ehegatten, | 13 | jede Änderung des Namens der Ehegatten, | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag | 15 | jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag | ||
16 | betrifft, | 16 | betrifft, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
n | 18 | die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene | n | ||
19 | Ehegatte dies wünscht, | ||||
20 | 8. | ||||
21 | Berichtigungen. | 18 | Berichtigungen. | ||
22 | Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird | 19 | Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird | ||
23 | hingewiesen. | 20 | hingewiesen. | ||
24 | (2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer | 21 | (2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer | ||
25 | 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. | 22 | 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. | ||
26 | Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder | 23 | Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder | ||
27 | die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines | 24 | die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines | ||
28 | Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere | 25 | Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere | ||
29 | Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den | 26 | Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den | ||
30 | Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die | 27 | Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die | ||
31 | Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die | 28 | Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die | ||
t | 32 | Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des | t | 29 | Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die |
33 | Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. Für | 30 | Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder | ||
34 | einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft | 31 | in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder | ||
35 | begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 | 32 | geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine | ||
36 | Nummer 8 einzutragen. | 33 | Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen. |
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