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Sie können sich § 29 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und begründet die Maßnahme. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. 4Ist das Produkt mit dem GS-Zeichen versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren | Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren | t | 1 | Strafvorschriften |
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren | Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | t | 1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
2 | Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über | 2 | eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe | ||
3 | Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren. | 3 | a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine | ||
4 | (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, | 4 | solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde | ||
5 | durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder | 5 | Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. | ||
6 | eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so | ||||
7 | unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||||
8 | Arbeitsmedizin und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der | ||||
9 | Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt | ||||
10 | oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses | ||||
11 | Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen | ||||
12 | und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die | ||||
13 | Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende | ||||
14 | Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS- | ||||
15 | Zeichen versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die GS-Stelle, | ||||
16 | die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über | ||||
17 | die von ihr getroffene Maßnahme. | ||||
18 | (3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die | ||||
19 | eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und | ||||
20 | Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommission und | ||||
21 | den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die | ||||
22 | Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme | ||||
23 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die | ||||
24 | Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
25 | hinausreichen. | ||||
26 | (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die | ||||
27 | Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen | ||||
28 | der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der | ||||
29 | Europäischen Union. |
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