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Sie können sich § 28 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(4) 1Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die Wirtschaftsakteure, Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Betretensrechte und Befugnisse | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Betretensrechte und Befugnisse | t | 1 | Bußgeldvorschriften |
Betretensrechte und Befugnisse | Bußgeldvorschriften | ||||
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n | 1 | (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind | n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und | ||||
3 | Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer | ||||
4 | Geschäftstätigkeit Produkte | ||||
5 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 6 | hergestellt werden, | n | 3 | entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig |
4 | oder nicht rechtzeitig gibt, | ||||
7 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 8 | erstmals verwendet werden, | n | 6 | entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht |
7 | richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht | ||||
8 | rechtzeitig mitliefert, | ||||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder | n | 10 | entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift |
11 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, | ||||
11 | 4. | 12 | 4. | ||
t | 12 | ausgestellt sind, | t | 13 | entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, |
13 | soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie | 14 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | ||
14 | sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen | 15 | 5. | ||
15 | sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese | 16 | entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der | ||
16 | Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre | 17 | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. | ||
17 | Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport | 18 | Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der | ||
18 | bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die | 19 | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die | ||
19 | Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht erfüllt, erheben die | 20 | Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, | ||
20 | Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den | 21 | eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt, | ||
21 | Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der | 22 | 6. | ||
22 | Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen. | 23 | entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, | ||
23 | (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen | 24 | 7. | ||
24 | können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung | 25 | einer Rechtsverordnung nach | ||
25 | erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, | 26 | a) | ||
26 | Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu | 27 | § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, | ||
27 | stellen. | 28 | b) | ||
28 | (3) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen und | 29 | § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, | ||
29 | den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der | 30 | oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung | ||
30 | Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben | 31 | zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand | ||
31 | erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle | 32 | auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
32 | ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu | 33 | 8. | ||
33 | unterrichten. | 34 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 | ||
34 | (4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach den | 35 | oder 7 zuwiderhandelt, | ||
35 | Absätzen 1 und 2 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren | 36 | 9. | ||
36 | Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller und das in | 37 | entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen | ||
37 | Absatz 3 Satz 1 genannte Personal sind verpflichtet, der | 38 | verwendet oder mit ihm wirbt, | ||
38 | Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für | 39 | 10. | ||
39 | deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können | 40 | entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz | ||
40 | die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder | 41 | 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet, | ||
41 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 42 | 11. | ||
42 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | 43 | entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht | ||
43 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie | 44 | vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, | ||
44 | sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. | 45 | 12. | ||
46 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen | ||||
47 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in | ||||
48 | Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine | ||||
49 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||||
50 | Bußgeldvorschrift verweist, oder | ||||
51 | 13. | ||||
52 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen | ||||
53 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer | ||||
54 | Regelung entspricht, zu der die in | ||||
55 | a) | ||||
56 | Nummer 7 Buchstabe a oder | ||||
57 | b) | ||||
58 | Nummer 7 Buchstabe b | ||||
59 | genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 | ||||
60 | für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | ||||
61 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 | ||||
62 | Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu | ||||
63 | hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu | ||||
64 | zehntausend Euro geahndet werden. | ||||
65 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von | ||||
66 | Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | ||||
67 | erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||||
68 | Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 | ||||
69 | und 13 geahndet werden können. |
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