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Sie können sich § 27 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. 2Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. 3Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
(2) 1Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. 2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 3Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen | Ausschuss für Produktsicherheit | ||||
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t | 1 | Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen | t | 1 | Ausschuss für Produktsicherheit |
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen | Ausschuss für Produktsicherheit | ||||
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t | 1 | (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils | t | 1 | (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für |
2 | betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen | 2 | Produktsicherheit eingesetzt. | ||
3 | jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko | 3 | (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben, | ||
4 | nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person | 4 | 1. | ||
5 | durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die | 5 | die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten, | ||
6 | Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die | 6 | 2. | ||
7 | Maßnahme geschützt. | 7 | Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein | ||
8 | (2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § | 8 | Produkt keine harmonisierte Norm gibt, | ||
9 | 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die | 9 | 3. | ||
10 | Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme | 10 | Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zeichens zu ermitteln und | ||
11 | getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell | 11 | 4. | ||
12 | wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird | 12 | Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung eines Produkts im Vorfeld | ||
13 | daraufhin umgehend überprüft. | 13 | der Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen und diese zu veröffentlichen. | ||
14 | (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der | ||||
15 | Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der | ||||
16 | gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der | ||||
17 | Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, | ||||
18 | der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, | ||||
19 | der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist | ||||
20 | ehrenamtlich. | ||||
21 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen | ||||
22 | mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem | ||||
23 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder des Ausschusses | ||||
24 | und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der | ||||
25 | Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder | ||||
26 | die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht | ||||
27 | überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden | ||||
28 | bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | ||||
29 | (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt | ||||
30 | zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in | ||||
31 | Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden. | ||||
32 | (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz | ||||
33 | und Arbeitsmedizin. |
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