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Sie können sich § 26 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. 2Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. 3Sie gehen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. 4Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. 2Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
Marktüberwachungsmaßnahmen | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | ||||
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t | 1 | Marktüberwachungsmaßnahmen | t | 1 | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
Marktüberwachungsmaßnahmen | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | ||||
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n | 1 | (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener | n | 1 | (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
2 | Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die | ||||
3 | Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen | ||||
4 | Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses | ||||
5 | Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die | ||||
6 | Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und | ||||
7 | Laborprüfungen durch. Sie gehen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land | ||||
8 | von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies | ||||
9 | gilt nicht für Produkte, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses | ||||
10 | Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. Die Marktüberwachungsbehörden | ||||
11 | berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene | ||||
12 | Beschwerden und sonstige Informationen. | ||||
13 | (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn | ||||
14 | sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen | ||||
15 | nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 | ||||
16 | Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, | ||||
17 | erfüllt. Sie sind insbesondere befugt, | ||||
18 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 19 | das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 | n | 3 | ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags |
20 | Absatz 5 nicht erfüllt sind, | 4 | präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung | ||
5 | von Produkten verbunden sind, und | ||||
21 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 22 | Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem | t | 7 | macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken. |
23 | Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder | 8 | (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||
24 | Absatz 2 erfüllt, | 9 | Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden | ||
25 | 3. | 10 | Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür | ||
26 | anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle | 11 | vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und | ||
27 | oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, | 12 | Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden | ||
28 | 4. | 13 | ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die | ||
29 | die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines | 14 | zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den | ||
30 | Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend | 15 | betroffenen Wirtschaftsakteur. | ||
31 | erforderlich ist, | 16 | (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||
32 | 5. | 17 | Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, | ||
33 | anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu | 18 | soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union | ||
34 | Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht | 19 | dies erfordert. | ||
35 | werden, | 20 | (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die | ||
36 | 6. | 21 | Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der | ||
37 | zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, | 22 | Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, | ||
38 | 7. | 23 | insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von | ||
39 | die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts | 24 | Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die | ||
40 | anzuordnen, | 25 | Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig | ||
41 | 8. | 26 | über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse | ||
42 | ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu | 27 | regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die | ||
43 | lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, | 28 | Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der | ||
44 | 9. | 29 | wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt. | ||
45 | anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit | ||||
46 | einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die | ||||
47 | Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der | ||||
48 | Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso | ||||
49 | wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. | ||||
50 | (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach | ||||
51 | Absatz 2 umgehend, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame | ||||
52 | Maßnahmen getroffen hat. | ||||
53 | (4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den Rückruf oder die Rücknahme von | ||||
54 | Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu | ||||
55 | untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und | ||||
56 | Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein | ||||
57 | ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen | ||||
58 | Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der | ||||
59 | Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren | ||||
60 | Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein | ||||
61 | geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, | ||||
62 | dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt. | ||||
63 | (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, | ||||
64 | das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||||
65 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt | ||||
66 | wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels | ||||
67 | 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis. |
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