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Sie können sich § 25 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(3) 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. 4Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. 2Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden | Marktüberwachung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden | t | 1 | Marktüberwachung |
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden | Marktüberwachung | ||||
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n | 1 | (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der | n | 1 | (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach |
2 | Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept | 2 | Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zuständigkeiten | ||
3 | soll insbesondere umfassen: | 3 | zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere | ||
4 | Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Werden die | ||||
5 | Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend zu | ||||
6 | Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die | ||||
7 | Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die | ||||
8 | Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes | ||||
9 | vorgesehen ist. | ||||
10 | (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 | ||||
11 | Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von | ||||
12 | 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für | ||||
13 | Produkte, bei denen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 | ||||
14 | Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. | ||||
15 | (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS- | ||||
16 | Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, | ||||
17 | durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder | ||||
18 | eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so | ||||
19 | unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS- | ||||
20 | Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr | ||||
21 | getroffene Maßnahme. | ||||
22 | (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von | ||||
23 | den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der | ||||
24 | Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer | ||||
25 | Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. | ||||
26 | (5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen: | ||||
4 | 1. | 27 | 1. | ||
n | 5 | die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von | n | 28 | der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der |
6 | Mängelschwerpunkten und Warenströmen, | 29 | auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder | ||
7 | 2. | 30 | 2. | ||
t | 8 | die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren | t | 31 | einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten |
9 | Grundlage die Produkte überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind | 32 | Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2. | ||
10 | regelmäßig zu aktualisieren. | 33 | (6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu | ||
11 | Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens | 34 | dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu | ||
12 | alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. | 35 | unterstützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in | ||
13 | (2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach | 36 | Absatz 4 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf | ||
14 | Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls | 37 | Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für | ||
15 | in anderer Form zur Verfügung. | 38 | deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können | ||
16 | (3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre | 39 | die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder | ||
17 | Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den | 40 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||
18 | notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und | 41 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | ||
19 | einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden | 42 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie | ||
20 | untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen | 43 | sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. | ||
21 | der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. Sie sorgen | 44 | (7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem | ||
22 | dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und | 45 | Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm | ||
23 | dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet | 46 | auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen. | ||
24 | werden. | 47 | (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den | ||
25 | (4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden | 48 | Absätzen 4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten. | ||
26 | anderer Mitgliedstaaten im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang | ||||
27 | Amtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen und | ||||
28 | Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene | ||||
29 | Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen | ||||
30 | Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. |
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