Lade...
Lade...
Sie können sich § 24 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. 4Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit | Pflichten des Herstellers und des Einführers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeiten und Zusammenarbeit | t | 1 | Pflichten des Herstellers und des Einführers |
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit | Pflichten des Herstellers und des Einführers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach | t | 1 | (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten |
2 | Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses | 2 | verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. | ||
3 | Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben | 3 | (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, | ||
4 | unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 | 4 | wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt | ||
5 | Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, | 5 | wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er | ||
6 | sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen | 6 | darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle | ||
7 | Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, | 7 | die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt | ||
8 | sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des | 8 | hat. | ||
9 | Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem | 9 | (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der | ||
10 | Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen. | 10 | Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen | ||
11 | (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den | 11 | zu beachten. | ||
12 | für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III | 12 | (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, | ||
13 | Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser | 13 | das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann. | ||
14 | Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen | 14 | (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den | ||
15 | Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie | 15 | Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine | ||
16 | bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt | 16 | Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu | ||
17 | haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden | 17 | dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation | ||
18 | erforderlich sind, übermitteln. | 18 | muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: | ||
19 | (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die | 19 | 1. | ||
20 | Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts | 20 | das Datum der Prüfung nach Satz 1, | ||
21 | Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten. | 21 | 2. | ||
22 | den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 | ||||
23 | ausgestellt hat, sowie | ||||
24 | 3. | ||||
25 | die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.