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Sie können sich § 23 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. 2Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 3Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 4Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. 5Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) 1Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen der §§ 13 und 18 erfüllen. 2§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) 1Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) 1Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
GS-Stellen | Einbeziehung von externen Stellen | ||||
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n | 1 | (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden | n | 1 | (1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens |
2 | Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig | 2 | verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die | ||
3 | werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den | 3 | Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes | ||
4 | Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle | 4 | Personal, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS- | ||
5 | abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. | 5 | Stelle zu entlohnen ist, ausgeführt werden: | ||
6 | Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die | ||||
7 | Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate | ||||
8 | verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem | ||||
9 | Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. | ||||
10 | (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen | ||||
11 | Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu | ||||
12 | werden, die die Anforderungen der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und | ||||
13 | § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. | ||||
14 | (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden | ||||
15 | werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie | ||||
16 | nachträglicher Auflagen erteilt werden. | ||||
17 | (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für | ||||
18 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für | ||||
19 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf | ||||
20 | elektronischem Weg bekannt. | ||||
21 | (5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der | ||||
22 | Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann | ||||
23 | der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis | ||||
24 | erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt | ||||
25 | werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass | ||||
26 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 27 | ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und | n | 7 | die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1, |
28 | Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | ||||
29 | Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und | ||||
30 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 31 | in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die | n | 9 | die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und |
32 | Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind. | 10 | 3. | ||
33 | In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen geregelt sein: | 11 | die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens. | ||
12 | (2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des | ||||
13 | Auftraggebers. | ||||
14 | (3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis | ||||
15 | erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes | ||||
16 | bei: | ||||
34 | 1. | 17 | 1. | ||
n | 35 | die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 | n | 18 | eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe |
36 | bis 5, | 19 | Stelle einbeziehen will, und | ||
37 | 2. | 20 | 2. | ||
t | 38 | die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur | t | 21 | Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt. |
39 | Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und | 22 | (4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die | ||
40 | 3. | 23 | von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese | ||
41 | eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Überwachung der GS-Stelle. | 24 | niedergelassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass | ||
25 | die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. | ||||
26 | (5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den | ||||
27 | Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen | ||||
28 | Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS- | ||||
29 | Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit. |
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