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Sie können sich § 21 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn
(2) 1Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. 2Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. 3Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.
(3) 1Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. 2Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens.
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.
(5) 1Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu überwachen. 2Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. 3Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. 4Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
Pflichten der GS-Stelle | Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle | ||||
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t | 1 | Pflichten der GS-Stelle | t | 1 | Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle |
Pflichten der GS-Stelle | Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle | ||||
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n | 1 | (1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn | n | 1 | (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses |
2 | Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, | ||||
3 | als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das | ||||
4 | Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des | ||||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden | ||||
6 | und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist für das | ||||
7 | Verfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis | ||||
8 | erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate | ||||
9 | verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem | ||||
10 | Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. | ||||
11 | (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen | ||||
12 | Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu | ||||
13 | werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 | ||||
14 | Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. | ||||
15 | (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden | ||||
16 | werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie | ||||
17 | nachträglicher Auflagen erteilt werden. | ||||
18 | (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für | ||||
19 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für | ||||
20 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf ihrer | ||||
21 | Internetseite. | ||||
22 | (5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat | ||||
23 | der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, | ||||
24 | kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis | ||||
25 | erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt | ||||
26 | werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass | ||||
2 | 1. | 27 | 1. | ||
n | 3 | das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es | n | 28 | ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und |
4 | sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 | 29 | Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | ||
5 | entspricht, | 30 | Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und | ||
6 | 2. | 31 | 2. | ||
n | 7 | das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften | n | 32 | in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die |
8 | hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von | 33 | Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind. | ||
9 | Personen entspricht, | 34 | In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein: | ||
35 | 1. | ||||
36 | die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 | ||||
37 | bis 6, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur | ||||
40 | Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||||
41 | oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und | ||||
10 | 3. | 42 | 3. | ||
t | 11 | bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für | t | 43 | eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS- |
12 | die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden | 44 | Stelle. | ||
13 | sind, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die | ||||
16 | verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. | ||||
17 | Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind. | ||||
18 | (2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS- | ||||
19 | Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu | ||||
20 | befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu | ||||
21 | beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten | ||||
22 | Bescheinigungen zu veröffentlichen. | ||||
23 | (3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis | ||||
24 | davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. | ||||
25 | Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende | ||||
26 | Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens. | ||||
27 | (4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des | ||||
28 | GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur | ||||
29 | Verfügung. | ||||
30 | (5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und | ||||
31 | die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu | ||||
32 | überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens | ||||
33 | nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu | ||||
34 | entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis | ||||
35 | erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die | ||||
36 | Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen | ||||
37 | Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen. |
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