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Sie können sich § 20 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
Zuerkennung des GS-Zeichens | Zuerkennung des GS-Zeichens | ||||
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t | 1 | Zuerkennung des GS-Zeichens | t | 1 | Zuerkennung des GS-Zeichens |
Zuerkennung des GS-Zeichens | Zuerkennung des GS-Zeichens | ||||
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t | 1 | (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage | t | 1 | (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen |
2 | versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des | 2 | gemäß der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf | ||
3 | Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. | 3 | Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern | ||
4 | (2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE- | 4 | der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Europäischen | ||
5 | Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit | 5 | Freihandelszone ansässig ist oder keine ladungsfähige Adresse in der | ||
6 | Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone angeben kann, muss | ||||
7 | ein Bevollmächtigter den Antrag stellen. | ||||
8 | (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen | ||||
9 | ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die | ||||
10 | Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die | ||||
6 | denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. | 11 | Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind. | ||
12 | (3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn | ||||
13 | 1. | ||||
14 | das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften | ||||
17 | hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von | ||||
18 | Personen entspricht, | ||||
19 | 3. | ||||
20 | sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der | ||||
21 | Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt | ||||
22 | hat, | ||||
23 | 4. | ||||
24 | sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den | ||||
25 | Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem | ||||
26 | Baumuster gemäß hergestellt werden können, und | ||||
27 | 5. | ||||
28 | sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen | ||||
29 | hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die | ||||
30 | Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist. | ||||
31 | (4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 | ||||
32 | erfüllt sind. | ||||
33 | (5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS- | ||||
34 | Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu | ||||
35 | befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu | ||||
36 | beschränken. |
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