Lade...
Lade...
Sie können sich § 16 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) 1Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. 2Sie hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
Verpflichtungen der notifizierten Stelle | Verpflichtungen der notifizierten Stelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verpflichtungen der notifizierten Stelle | t | 1 | Verpflichtungen der notifizierten Stelle |
Verpflichtungen der notifizierten Stelle | Verpflichtungen der notifizierten Stelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit | f | 1 | (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit |
2 | den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 | 2 | den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 | ||
3 | Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. | 3 | Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. | ||
4 | (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen | 4 | (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen | ||
5 | nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt | 5 | nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt | ||
6 | sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu | 6 | sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu | ||
n | 7 | ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. | n | 7 | ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. |
8 | (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung | 8 | (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung | ||
9 | ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, | 9 | ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, | ||
10 | dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den | 10 | dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den | ||
11 | Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, | 11 | Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, | ||
n | 12 | setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück. | n | 12 | setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht sie zurück. |
13 | (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die | 13 | (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die | ||
14 | Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle | 14 | Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle | ||
15 | alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht | 15 | alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht | ||
16 | sie zurück. | 16 | sie zurück. | ||
17 | (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten | 17 | (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten | ||
18 | und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im | 18 | und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im | ||
19 | Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union | 19 | Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union | ||
t | 20 | geschaffen wurde, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr | t | 20 | geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr |
21 | Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von | 21 | Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von | ||
22 | dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als | 22 | dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als | ||
23 | allgemeine Leitlinie anzuwenden. | 23 | allgemeine Leitlinie anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.