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Sie können sich § 15 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung
(2) 1Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. 2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis | Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren | ||||
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t | 1 | Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis | t | 1 | Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren |
Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis | Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine | f | 1 | (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine |
2 | Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt | 2 | Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt | ||
3 | sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den | 3 | sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den | ||
4 | Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um | 4 | Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um | ||
5 | Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, | 5 | Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, | ||
n | 6 | wahrzunehmen, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen | n | 6 | wahrzunehmen. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende Behörde die |
7 | Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen | ||||
7 | Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und | 8 | Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und | ||
n | n | 9 | verwaltet wird. | ||
8 | verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu | 10 | (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass | ||
9 | erteilen, dass nach der Notifizierung | 11 | weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der | ||
12 | Europäischen Union innerhalb folgender Frist Einwände erheben: | ||||
10 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 11 | innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 | n | 14 | innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine |
12 | Absatz 2 vorliegt, oder | 15 | Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder | ||
13 | 2. | 16 | 2. | ||
n | 14 | innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 | n | 17 | innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine |
15 | Absatz 2 vorliegt, | 18 | Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt. | ||
16 | weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände | ||||
17 | erhoben haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit | 19 | Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen | ||
18 | Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des | 20 | verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie | ||
19 | Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. | 21 | dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. | ||
20 | (2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer | 22 | (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer | ||
21 | Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende | 23 | Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende | ||
n | 22 | Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die | n | 24 | Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der |
23 | Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als | 25 | Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompetenz der | ||
24 | Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen | 26 | Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner | ||
25 | wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig | 27 | die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die | ||
26 | überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt. | 28 | Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den | ||
29 | Anforderungen nach § 13 genügt. | ||||
27 | (3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den | 30 | (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den | ||
28 | übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung. | 31 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende | ||
32 | Änderung der Notifizierung. | ||||
29 | (4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf | 33 | (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf | ||
30 | Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder | 34 | Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder | ||
t | 31 | die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle. | t | 35 | über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle. |
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