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Sie können sich § 14 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) 1Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. 3Sie leitet die Meldungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
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f | 1 | (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, | f | 1 | (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, |
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3 | dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union | 3 | Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, | ||
4 | veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § | 4 | oder von Teilen dieser Normen erfüllt, wird vermutet, dass sie die | ||
5 | 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese | 5 | Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren | ||
6 | Anforderungen abdecken. | 6 | harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. | ||
7 | (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine | 7 | (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine | ||
t | 8 | harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll | t | 8 | harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht |
9 | entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die | 9 | vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe | ||
10 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für | 10 | die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt | ||
11 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf | 11 | für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf | ||
12 | Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für | 12 | Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert den Ausschuss für | ||
13 | Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem Bundesministerium für | 13 | Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen | ||
14 | Arbeit und Soziales zu. | 14 | Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu. |
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