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Sie können sich § 13 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. 2Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können.
(2) 1Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. 2Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(3) 1Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. 2Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. 3Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. 4Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. 5Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. 6Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
(7) 1Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. 2Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(9) 1Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | ||||
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t | 1 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | t | 1 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung |
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung | ||||
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f | 1 | (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. | f | 1 | (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. |
2 | Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen | 2 | Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen | ||
3 | erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt | 3 | erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt | ||
4 | werden können. | 4 | werden können. | ||
5 | (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen | 5 | (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen | ||
6 | unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die | 6 | unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die | ||
7 | oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach | 7 | oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach | ||
8 | Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die | 8 | Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die | ||
9 | einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte | 9 | einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte | ||
10 | bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch | 10 | bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch | ||
11 | oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten | 11 | oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten | ||
n | 12 | werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser | n | 12 | werden. Voraussetzung ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle |
13 | Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre | 13 | nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine | ||
14 | Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. | 14 | Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten | ||
15 | ergeben. | ||||
15 | (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die | 16 | (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das | ||
16 | für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder | 17 | für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder | ||
17 | Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, | 18 | Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, | ||
18 | Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch | 19 | Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch | ||
19 | Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die | 20 | Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die | ||
20 | Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die | 21 | Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die | ||
21 | für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die | 22 | für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die | ||
22 | Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die | 23 | Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die | ||
n | 23 | Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die | n | 24 | Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die |
24 | Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt | 25 | Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an | ||
25 | an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder | 26 | Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder | ||
26 | Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen | 27 | Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen | ||
27 | Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit | 28 | Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit | ||
28 | Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre | 29 | Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre | ||
29 | Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten | 30 | Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten | ||
30 | beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für | 31 | beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für | ||
31 | Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, | 32 | Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, | ||
32 | dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die | 33 | dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die | ||
33 | Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer | 34 | Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer | ||
34 | Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. | 35 | Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. | ||
n | 35 | (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die | n | 36 | (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal haben die |
36 | Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und | 37 | Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und | ||
37 | der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich | 38 | der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich | ||
n | 38 | durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller | n | 39 | durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere |
39 | Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die | 40 | finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung | ||
40 | Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von | 41 | oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und | ||
41 | Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser | 42 | speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am | ||
42 | Konformitätsbewertung haben. | 43 | Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. | ||
43 | (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle | 44 | (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle | ||
44 | Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag | 45 | Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag | ||
45 | nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben | 46 | nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben | ||
46 | von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt | 47 | von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt | ||
47 | werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes | 48 | werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes | ||
48 | Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, | 49 | Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, | ||
49 | für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes | 50 | für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes | ||
50 | verfügen: | 51 | verfügen: | ||
51 | 1. | 52 | 1. | ||
n | 52 | die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender | n | 53 | die erforderliche Anzahl von Personal mit Fachkenntnis und hinreichend |
53 | einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden | 54 | einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden | ||
54 | Aufgaben zu erfüllen, | 55 | Aufgaben zu erfüllen, | ||
55 | 2. | 56 | 2. | ||
56 | Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung | 57 | Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung | ||
57 | durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren | 58 | durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren | ||
58 | sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, | 59 | sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, | ||
59 | bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und | 60 | bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und | ||
60 | anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und | 61 | anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und | ||
61 | 3. | 62 | 3. | ||
62 | Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender | 63 | Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender | ||
63 | Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, | 64 | Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, | ||
n | 64 | seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und | n | 65 | der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen |
65 | der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung | 66 | Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um | ||
66 | oder Serienproduktion handelt. | 67 | eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. | ||
67 | Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur | 68 | Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur | ||
68 | angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit | 69 | angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit | ||
n | 69 | der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen | n | 70 | der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen. Sie muss Zugang zu allen |
70 | benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. | 71 | benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben. | ||
71 | (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die | 72 | (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass das Personal, das für | ||
72 | für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, | 73 | die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, | ||
73 | 1. | 74 | 1. | ||
n | 74 | eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle | n | 75 | eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für alle |
75 | Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die | 76 | Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die | ||
76 | Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat, | 77 | Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat, | ||
77 | 2. | 78 | 2. | ||
78 | über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der | 79 | über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der | ||
n | 79 | Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis | n | 80 | Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und die entsprechende Befugnis besitzt, |
80 | besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen, | 81 | solche Konformitätsbewertungen durchzuführen, | ||
81 | 3. | 82 | 3. | ||
82 | angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der | 83 | angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der | ||
83 | geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der | 84 | geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der | ||
84 | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer | 85 | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer | ||
n | 85 | Durchführungsvorschriften besitzen und | n | 86 | Durchführungsvorschriften besitzt und |
86 | 4. | 87 | 4. | ||
87 | die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten | 88 | die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten | ||
n | 88 | als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben. | n | 89 | als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat. |
89 | (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer | 90 | (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer | ||
90 | obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals | 91 | obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals | ||
91 | sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des | 92 | sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des | ||
92 | Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der | 93 | Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der | ||
n | 93 | durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. | n | 94 | durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten. |
94 | (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung | 95 | (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung | ||
95 | abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen | 96 | abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen | ||
96 | abdeckt. | 97 | abdeckt. | ||
t | 97 | (9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im | t | 98 | (9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihnen im Rahmen |
98 | Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren | 99 | einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung | ||
99 | Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten | 100 | im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht | ||
100 | liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit | 101 | unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die | ||
101 | beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden | 102 | von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum | ||
102 | Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | 103 | Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. |
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