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Sie können sich § 12 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.
Anträge auf Notifizierung | Anträge auf Notifizierung | ||||
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t | 1 | Anträge auf Notifizierung | t | 1 | Anträge auf Notifizierung |
Anträge auf Notifizierung | Anträge auf Notifizierung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden | f | 1 | (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden |
2 | Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu | 2 | Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu | ||
3 | dürfen. | 3 | dürfen. | ||
t | 4 | (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine | t | 4 | (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes |
5 | bei: | ||||
6 | 1. | ||||
5 | Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der | 7 | eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der | ||
6 | Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz | 8 | Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz | ||
9 | beansprucht, und | ||||
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7 | beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer | 11 | sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen | ||
8 | nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese | 12 | Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die | ||
9 | bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 | 13 | Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt. | ||
10 | erfüllt. | ||||
11 | (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde | 14 | (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde | ||
12 | vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle | 15 | vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle | ||
13 | Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und | 16 | Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und | ||
14 | regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt. | 17 | regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt. |
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