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Sie können sich § 11 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. 3Sie und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. 2Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde | ||||
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t | 1 | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde | t | 1 | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde |
Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den | f | 1 | (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den |
2 | Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung | 2 | Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung | ||
3 | bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung | 3 | bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung | ||
t | 4 | ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung | t | 4 | ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der |
5 | verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis | 5 | Herausgabe personenbezogener Daten, soweit dies zur Überprüfung der Kompetenz | ||
6 | erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die | 6 | der Stelle erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen sowie die | ||
7 | dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde | ||||
8 | ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen vorgelegt | ||||
7 | Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. | 9 | werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Die | ||
8 | Sie und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- | 10 | personenbezogenen Daten umfassen Vorname, Name, Adresse, berufliche | ||
9 | und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie | 11 | Qualifikationen, Fort-und Weiterbildungen sowie berufliche Stationen. Die | ||
10 | Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung | 12 | von der Befugnis erteilenden Behörde erhobenen personenbezogenen Daten sind | ||
13 | unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens | ||||
14 | drei Jahre nach Auslaufen der Befugnis. Ausgenommen davon sind Vorname, | ||||
15 | Name und Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75 Absatz 4 des | ||||
16 | Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | ||||
17 | (2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis | ||||
18 | sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsführung, der obersten | ||||
19 | Leitungsebene und dem für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen | ||||
20 | Personal ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des | ||||
21 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung der | ||||
22 | Zuverlässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis erteilende | ||||
23 | Behörde darf von den nach Satz 1 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass | ||||
24 | Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des | ||||
25 | Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis | ||||
26 | betreffende Person wegen einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis | ||||
27 | 202d, 263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des Strafgesetzbuchs | ||||
28 | rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf | ||||
29 | diese erhobenen Daten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der Personen | ||||
30 | von der Konformitätsbewertung, die Anlass zu der Einsichtnahme in das | ||||
31 | Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Durch technische und | ||||
32 | organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht auf die | ||||
33 | Daten zugreifen können. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im | ||||
34 | Anschluss an die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahrgenommen wird. | ||||
35 | Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung | ||||
36 | einer solchen Tätigkeit zu löschen. § 75 Absatz 4 des | ||||
37 | Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | ||||
38 | (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind | ||||
39 | befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und | ||||
40 | Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit | ||||
11 | ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. | 41 | dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. | ||
12 | (2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. | 42 | (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
13 | Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie | 43 | zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die | ||
14 | selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 44 | Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der | ||
15 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | 45 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | ||
16 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie | 46 | Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||
17 | sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. | 47 | aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu | ||
48 | belehren. |
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