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Sie können sich § 10 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden.
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde | Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es | f | 1 | (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es |
2 | zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; | 2 | zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; | ||
3 | insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die | 3 | insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die | ||
4 | Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer | 4 | Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer | ||
5 | gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. | 5 | gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. | ||
6 | (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer | 6 | (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer | ||
7 | Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der | 7 | Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der | ||
8 | Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle | 8 | Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle | ||
9 | tätig werden zu dürfen, betraut werden. | 9 | tätig werden zu dürfen, betraut werden. | ||
t | 10 | (3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in | t | 10 | (3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompetentes Personal in |
11 | ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben | 11 | ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben | ||
12 | ordnungsgemäß wahrnehmen kann. | 12 | ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
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