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Sie können sich § 7 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
(3) 1Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. 2Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
(4) 1Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. 2Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.
(5) 1Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. 2Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
CE-Kennzeichnung | CE-Kennzeichnung | ||||
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f | 1 | (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 | f | 1 | (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 |
n | 2 | der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | n | 2 | der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom |
3 | 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung | 3 | 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung | ||
4 | im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der | ||||
5 | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). | 4 | der Verordnung (EWG)Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt | ||
5 | durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert | ||||
6 | worden ist. | ||||
6 | (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, | 7 | (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, | ||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
8 | wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der | 9 | wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der | ||
9 | CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz | 10 | CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz | ||
10 | 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen | 11 | 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen | ||
11 | der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder | 12 | der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder | ||
12 | 2. | 13 | 2. | ||
13 | das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine | 14 | das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine | ||
14 | Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre | 15 | Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre | ||
15 | Anbringung vorschreibt. | 16 | Anbringung vorschreibt. | ||
16 | (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere | 17 | (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere | ||
n | 17 | Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, | n | 18 | Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, |
18 | lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. | 19 | lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. | ||
19 | Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, | 20 | Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, | ||
20 | wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den | 21 | wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den | ||
21 | Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. | 22 | Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. | ||
22 | (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten | 23 | (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten | ||
n | 23 | Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der | n | 24 | Stelle nach § 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der |
24 | Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der | 25 | Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der | ||
25 | notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem | 26 | notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem | ||
t | 26 | Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle. | t | 27 | Bevollmächtigten nach den Anweisungen der notifizierten Stelle. |
27 | (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den | 28 | (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den | ||
28 | Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach | 29 | Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach | ||
29 | der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf | 30 | der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf | ||
30 | ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. | 31 | ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. |
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