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Sie können sich § 6 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
(4) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. 2Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. 3Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. 3Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | ||||
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t | 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf | t | 1 | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf |
2 | dem Markt | 2 | dem Markt |
Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | ||||
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f | 1 | (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im | f | 1 | (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im |
2 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines | 2 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines | ||
3 | Verbraucherprodukts auf dem Markt | 3 | Verbraucherprodukts auf dem Markt | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er | n | 5 | der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu |
6 | benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen | 6 | stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem | ||
7 | oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne | 7 | Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren | ||
8 | entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich | 8 | Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht | ||
9 | gegen sie schützen zu können, | 9 | unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht | 11 | den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht | ||
12 | im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift | 12 | im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift | ||
13 | des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, | 13 | des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts | 15 | eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts | ||
16 | anzubringen. | 16 | anzubringen. | ||
17 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, | 17 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, | ||
18 | wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von | 18 | wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von | ||
19 | den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es | 19 | den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es | ||
n | 20 | vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender | n | 20 | vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der |
21 | bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand | 21 | Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit | ||
22 | verbunden wäre, sie anzubringen. | 22 | einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. | ||
23 | (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im | 23 | (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im | ||
24 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur | 24 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur | ||
n | 25 | Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden | n | 25 | Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf |
26 | sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen | 26 | dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen | ||
27 | den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu | 27 | den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu | ||
28 | angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf. | 28 | angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen. | ||
29 | (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im | 29 | (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im | ||
30 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten | 30 | Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten | ||
31 | Verbraucherprodukten | 31 | Verbraucherprodukten | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Stichproben durchzuführen, | 33 | Stichproben durchzuführen, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen | 35 | Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen | ||
36 | sowie | 36 | sowie | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu | 38 | die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu | ||
39 | unterrichten. | 39 | unterrichten. | ||
40 | Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den | 40 | Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den | ||
41 | Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. | 41 | Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. | ||
n | 42 | (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach | n | 42 | (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe |
43 | Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und | 43 | von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des | ||
44 | des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L | 44 | Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 | ||
45 | 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz | 45 | vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. | ||
46 | zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf | 46 | L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, jeweils unverzüglich die an | ||
47 | Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, | 47 | ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn | ||
48 | dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein | 48 | sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer | ||
49 | Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere | 49 | Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt | ||
50 | haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die | 50 | bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von | ||
51 | sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die | 51 | Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über | ||
52 | die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen | ||||
52 | Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für | 53 | haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die | ||
53 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei | 54 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, | ||
54 | Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen | 55 | insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur | ||
55 | Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über | 56 | strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach | ||
56 | Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. | 57 | dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet | ||
58 | werden. | ||||
57 | (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte | 59 | (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte | ||
58 | auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein | 60 | auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein | ||
59 | Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund | 61 | Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund | ||
60 | der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es | 62 | der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es | ||
61 | nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler | 63 | nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler | ||
62 | entsprechend. | 64 | entsprechend. | ||
t | t | 65 | (6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere | ||
66 | Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er | ||||
67 | darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder | ||||
68 | auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen | ||||
69 | muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt | ||||
70 | für Fulfilment-Dienstleister entsprechend. |
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