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Sie können sich § 5 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
(3) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 2Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.
Normen und andere technische Spezifikationen | Normen und andere technische Spezifikationen | ||||
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t | 1 | Normen und andere technische Spezifikationen | t | 1 | Normen und andere technische Spezifikationen |
Normen und andere technische Spezifikationen | Normen und andere technische Spezifikationen | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 | f | 1 | (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 |
2 | entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde | 2 | entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde | ||
3 | gelegt werden. | 3 | gelegt werden. | ||
n | 4 | (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen | n | 4 | (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, |
5 | oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit | 5 | die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von | ||
6 | ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | 6 | der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen | ||
7 | Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, | 7 | Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, oder Teilen von diesen | ||
8 | wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit | 8 | entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, | ||
9 | diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen | 9 | soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder anderen | ||
10 | oder deren Teilen abgedeckt sind. | 10 | technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind. | ||
11 | (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder | 11 | (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder | ||
t | 12 | andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 | t | 12 | eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen |
13 | Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter | 13 | nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon | ||
14 | Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese | 14 | unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||
15 | informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. | 15 | Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der | ||
16 | die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn | ||||
17 | die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 | ||||
18 | nicht oder nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm | ||||
19 | oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht. |
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