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Sie können sich § 4 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(3) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. 3Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.
Harmonisierte Normen | Harmonisierte Normen | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 | f | 1 | (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 |
2 | oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. | 2 | oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. | ||
n | 3 | (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen | n | 3 | (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im |
4 | entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union | 4 | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen | ||
5 | veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 | 5 | dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 | ||
6 | Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder | 6 | Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden | ||
7 | von Teilen dieser Normen abgedeckt sind. | 7 | Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind. | ||
8 | (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine | 8 | (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine | ||
9 | harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 | 9 | harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 | ||
10 | oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter | 10 | oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter | ||
11 | Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die | 11 | Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die | ||
12 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die | 12 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die | ||
n | 13 | eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt | n | 13 | Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert |
14 | den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem | 14 | den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem | ||
t | 15 | zuständigen Bundesressort zu. | t | 15 | zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu. |
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