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Sie können sich § 3 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) 1Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. 2Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | ||||
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t | 1 | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | t | 1 | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | ||||
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n | 1 | (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz | n | 1 | (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz |
2 | 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es | 2 | 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und | n | 4 | die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und |
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den | 6 | die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den | ||
7 | Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei | 7 | Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei | ||
8 | bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. | 8 | bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. | ||
n | 9 | (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt | n | 9 | (2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt |
10 | bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer | 10 | bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer | ||
11 | Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der | 11 | Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der | ||
12 | Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind | 12 | Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind | ||
13 | insbesondere zu berücksichtigen: | 13 | insbesondere zu berücksichtigen: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine | 15 | die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine | ||
16 | Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die | 16 | Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die | ||
17 | Wartung und die Gebrauchsdauer, | 17 | Wartung und die Gebrauchsdauer, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, | 19 | die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, | ||
20 | dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, | 20 | dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die | 22 | die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die | ||
23 | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle | 23 | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle | ||
24 | sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, | 24 | sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker | 26 | die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker | ||
27 | gefährdet sind als andere. | 27 | gefährdet sind als andere. | ||
28 | Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die | 28 | Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die | ||
29 | Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein | 29 | Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein | ||
30 | ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. | 30 | ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. | ||
n | 31 | (3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der | n | 31 | (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die |
32 | Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der | 32 | Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der | ||
33 | Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den | 33 | Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den | ||
34 | Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. | 34 | Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. | ||
35 | (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts | 35 | (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts | ||
n | 36 | bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu | n | 36 | bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von |
37 | gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine | 37 | Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine | ||
38 | Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den | 38 | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache | ||
39 | Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. | 39 | mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen | ||
40 | Regelungen vorgesehen sind. | ||||
40 | (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht | 41 | (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht | ||
n | 41 | erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf | n | 42 | erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf |
42 | hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden | 43 | hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden | ||
43 | kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer | 44 | kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer | ||
t | 44 | Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und | t | 45 | Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der |
45 | Gesundheit von Personen zu treffen. | 46 | Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen. |
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