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Sie können sich § 1 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(4) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. 2Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf |
2 | dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. | 2 | dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. | ||
3 | (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb | 3 | (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb | ||
4 | überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen | 4 | überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen | ||
5 | Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit | 5 | Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit | ||
6 | Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen | 6 | Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den | 8 | der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den | ||
9 | Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, | 9 | Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit | 11 | des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit | ||
12 | dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und | 12 | dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und | ||
13 | der Länder unterliegt, | 13 | der Länder unterliegt, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen. | 15 | in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen. | ||
16 | (3) Dieses Gesetz gilt nicht für | 16 | (3) Dieses Gesetz gilt nicht für | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | Antiquitäten, | 18 | Antiquitäten, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | 20 | gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | ||
21 | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an | 21 | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an | ||
22 | den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, | 22 | den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für | 24 | Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für | ||
25 | militärische Zwecke bestimmt sind, | 25 | militärische Zwecke bestimmt sind, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse | 27 | Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse | ||
28 | menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar | 28 | menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar | ||
29 | mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, | 29 | mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
t | 31 | Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im | t | 31 | Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 |
32 | Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist, | 32 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über | ||
33 | Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. | ||||
34 | 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien | ||||
35 | 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom | ||||
36 | 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) | ||||
37 | 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils | ||||
38 | geltenden Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in | ||||
39 | der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung, | ||||
33 | 6. | 40 | 6. | ||
34 | Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für | 41 | Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für | ||
35 | die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen | 42 | die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen | ||
36 | Vorschriften unterliegen, und | 43 | Vorschriften unterliegen, und | ||
37 | 7. | 44 | 7. | ||
38 | Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes | 45 | Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes | ||
39 | oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen | 46 | oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen | ||
40 | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | 47 | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | ||
41 | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | 48 | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | ||
42 | 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). | 49 | 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). | ||
43 | Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses | 50 | Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses | ||
44 | Gesetzes. | 51 | Gesetzes. | ||
45 | (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen | 52 | (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen | ||
46 | Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen | 53 | Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen | ||
47 | sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses | 54 | sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses | ||
48 | Gesetzes. | 55 | Gesetzes. |
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