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Sie können sich § 3a PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bereitzustellen:
(2) 1Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie in Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. 2Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen. 3Näheres bestimmt die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverordnung. 4Unternehmer und Vermittler müssen die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten aktualisieren, soweit sich in ihrem Geschäftsbetrieb Änderungen ergeben.
(3) 1Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer firmieren, sind von der Bereitstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. 2Die freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Unternehmer und Vermittler können sich bei der Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedienen.
(5) 1Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Daten auf Länderebene Systeme zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheitlichen Zusammenführung von Daten dienen, so sind die Daten vorrangig an diese Systeme zu liefern. 2Die Landessysteme garantieren, dass die bereitgestellten Daten und Metadaten umgehend an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. 3Dynamische Daten sind in Echtzeit weiterzuleiten. 4Hierzu müssen die Landessysteme mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funktionsfähige Schnittstelle verbunden sein. 5Die technischen Vorgaben des Nationalen Zugangspunktes sind einzuhalten.
Bereitstellung von Mobilitätsdaten | Bereitstellung von Mobilitätsdaten | ||||
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t | 1 | Bereitstellung von Mobilitätsdaten | t | 1 | Bereitstellung von Mobilitätsdaten |
Bereitstellung von Mobilitätsdaten | Bereitstellung von Mobilitätsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden | f | 1 | (1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden |
2 | statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im | 2 | statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im | ||
3 | Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, | 3 | Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, | ||
4 | 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, | 4 | 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, | ||
5 | nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung | 5 | nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung | ||
6 | über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente | 6 | über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente | ||
7 | Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt | 7 | Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt | ||
8 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert | 8 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert | ||
9 | worden ist, bereitzustellen: | 9 | worden ist, bereitzustellen: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr: | 11 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr: | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder | 13 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder | ||
14 | Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur | 14 | Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur | ||
15 | Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge; | 15 | Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge; | ||
n | 16 | _b)_ | n | 16 | b) |
17 | _Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- | 17 | Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- | ||
18 | und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des | 18 | und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des | ||
n | 19 | Verkehrsmittels;_ | n | 19 | Verkehrsmittels; |
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren | 21 | Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren | ||
22 | Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an | 22 | Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an | ||
23 | den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen | 23 | den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen | ||
24 | und Aufzügen sowie | 24 | und Aufzügen sowie | ||
n | 25 | _d)_ | n | 25 | d) |
26 | _aktueller Betriebsstatus der unter Buchstabe c genannten Zugangsknoten und | 26 | aktueller Betriebsstatus der unter Buchstabe c genannten Zugangsknoten und | ||
27 | der dort vorhandenen Infrastruktur;_ | 27 | der dort vorhandenen Infrastruktur; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im | 29 | Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im | ||
30 | Gelegenheitsverkehr: | 30 | Gelegenheitsverkehr: | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und | 32 | Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und | ||
33 | Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und | 33 | Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und | ||
34 | Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der | 34 | Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der | ||
35 | eingesetzten Fahrzeuge; | 35 | eingesetzten Fahrzeuge; | ||
t | 36 | _b)_ | t | 36 | b) |
37 | _Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr | 37 | Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive | ||
38 | inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich | 38 | deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten | ||
39 | abgerechneten Kosten._ | 39 | Kosten. | ||
40 | (2) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie in | 40 | (2) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie in | ||
41 | Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereitstellung der in | 41 | Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereitstellung der in | ||
42 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten | 42 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten | ||
43 | hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. Die Daten sind in einem | 43 | hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. Die Daten sind in einem | ||
44 | maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Näheres bestimmt die nach § 57 | 44 | maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Näheres bestimmt die nach § 57 | ||
45 | Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverordnung. Unternehmer und | 45 | Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverordnung. Unternehmer und | ||
46 | Vermittler müssen die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 | 46 | Vermittler müssen die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 | ||
47 | Buchstabe a genannten Daten aktualisieren, soweit sich in ihrem | 47 | Buchstabe a genannten Daten aktualisieren, soweit sich in ihrem | ||
48 | Geschäftsbetrieb Änderungen ergeben. | 48 | Geschäftsbetrieb Änderungen ergeben. | ||
49 | (3) Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer | 49 | (3) Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer | ||
50 | firmieren, sind von der Bereitstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Die | 50 | firmieren, sind von der Bereitstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Die | ||
51 | freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 bleibt hiervon | 51 | freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 bleibt hiervon | ||
52 | unberührt. | 52 | unberührt. | ||
53 | (4) Unternehmer und Vermittler können sich bei der Erfüllung ihrer | 53 | (4) Unternehmer und Vermittler können sich bei der Erfüllung ihrer | ||
54 | Bereitstellungspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedienen. | 54 | Bereitstellungspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedienen. | ||
55 | (5) Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Daten auf | 55 | (5) Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Daten auf | ||
56 | Länderebene Systeme zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheitlichen | 56 | Länderebene Systeme zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheitlichen | ||
57 | Zusammenführung von Daten dienen, so sind die Daten vorrangig an diese Systeme | 57 | Zusammenführung von Daten dienen, so sind die Daten vorrangig an diese Systeme | ||
58 | zu liefern. Die Landessysteme garantieren, dass die bereitgestellten Daten | 58 | zu liefern. Die Landessysteme garantieren, dass die bereitgestellten Daten | ||
59 | und Metadaten umgehend an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. | 59 | und Metadaten umgehend an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. | ||
60 | Dynamische Daten sind in Echtzeit weiterzuleiten. Hierzu müssen die | 60 | Dynamische Daten sind in Echtzeit weiterzuleiten. Hierzu müssen die | ||
61 | Landessysteme mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funktionsfähige | 61 | Landessysteme mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funktionsfähige | ||
62 | Schnittstelle verbunden sein. Die technischen Vorgaben des Nationalen | 62 | Schnittstelle verbunden sein. Die technischen Vorgaben des Nationalen | ||
63 | Zugangspunktes sind einzuhalten. | 63 | Zugangspunktes sind einzuhalten. |
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