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Sie können sich § 66 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. 2I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal.
Berichtspflicht | Berichtspflichten | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt bis zum | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt mit |
2 | 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber vor, ob die mit | 2 | Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des | ||
3 | dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. | 3 | Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen | ||
4 | Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie | 4 | Bundestag einen Bericht in nichtpersonenbezogener Form vor: | ||
5 | sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt, auch | 5 | 1. | ||
6 | hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal. | 6 | zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Verordnung, | ||
7 | insbesondere | ||||
8 | a) | ||||
9 | zur Vollständigkeit und Zugänglichkeit der nach § 3a bereitzustellenden | ||||
10 | Daten, auch im Hinblick auf die regelmäßige Öffnung von Schnittstellen zur | ||||
11 | Verknüpfung von Informationssystemen; | ||||
12 | b) | ||||
13 | zur Anzahl der Dienstleistungsangebote, die sich nach der umfassenden | ||||
14 | Bereitstellung von Mobilitätsdaten entwickelt haben oder sich in der Entwicklung | ||||
15 | befinden; | ||||
16 | c) | ||||
17 | zu Marktbarrieren im Hinblick auf die Weiterverwendungsmöglichkeit von Daten | ||||
18 | nach § 3b und | ||||
19 | d) | ||||
20 | zu Vorschlägen hinsichtlich der Verbesserung der Nutzung von Daten; | ||||
21 | 2. | ||||
22 | zur Umsetzung der in § 64c Absatz 1 und 2 niedergelegten Vorgaben und deren | ||||
23 | Wirksamkeit. | ||||
24 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann insbesondere | ||||
25 | Vorschläge zur Verbesserung der Nutzung der Daten unterbreiten. Den Ländern, | ||||
26 | Kommunen, den Verbraucherschutzverbänden, Verbänden für Menschen mit | ||||
27 | Behinderungen, dem oder der Beauftragten der Bundesregierung für Menschen mit | ||||
28 | Behinderungen, dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
29 | Informationsfreiheit sowie den betroffenen Wirtschaftskreisen wird Gelegenheit | ||||
30 | zur Stellungnahme gegeben. | ||||
31 | (2) Die Bundesregierung legt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten | ||||
32 | des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April | ||||
33 | 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen Bundestag einen Bericht in | ||||
34 | nichtpersonenbezogener Form zu den mit der Einführung der neuen Verkehrsformen | ||||
35 | verfolgten Zielen und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit | ||||
36 | vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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