(1) Beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr sollen die
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Aufgabenträger die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch
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eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berücksichtigen, eine möglichst
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weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Hierfür ist ab einer Anzahl von
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20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen je
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Unternehmer vorzusehen, für die ein bundesweiter Richtwert von 5 Prozent
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bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt. Die
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Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
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26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
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Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, an
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barrierefreie Fahrzeuge finden Anwendung.
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(2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelheiten zur Herstellung einer
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weitgehenden Barrierefreiheit im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender
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barrierefreier Fahrzeuge beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten
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Bedarfsverkehr festlegen, soweit dies keine unzumutbare wirtschaftliche Härte
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gegenüber dem Unternehmer darstellt. Sie kann darüber hinaus Ausnahmen im
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Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge
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bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen, soweit
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dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich
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ist.
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