Lade...
Lade...
Sie können sich § 61 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach | 3 | Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach | ||
4 | diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert | 4 | diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert | ||
5 | oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in | 5 | oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in | ||
6 | einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; | 6 | einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit | 8 | einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit | ||
9 | Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene | 9 | Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene | ||
10 | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die | 10 | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die | ||
11 | Genehmigungsbehörde erteilt ist; | 11 | Genehmigungsbehörde erteilt ist; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | den Vorschriften dieses Gesetzes über | 13 | den Vorschriften dieses Gesetzes über | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den | 15 | die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den | ||
16 | vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2), | 16 | vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2), | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), | 18 | das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte | 20 | die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte | ||
21 | (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51), | 21 | (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51), | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen | 23 | die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen | ||
24 | Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § | 24 | Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § | ||
25 | 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), | 25 | 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
n | n | 27 | die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen | ||
28 | Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b), | ||||
29 | f) | ||||
27 | den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5), | 30 | den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5), | ||
n | 28 | f) | n | 31 | g) |
29 | Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder | 32 | Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder | ||
t | 30 | g) | t | 33 | h) |
31 | den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) | 34 | den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) | ||
32 | zuwiderhandelt; | 35 | zuwiderhandelt; | ||
33 | 3a. | 36 | 3a. | ||
34 | entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht | 37 | entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht | ||
35 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 38 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
36 | 3b. | 39 | 3b. | ||
37 | entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder | 40 | entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder | ||
38 | nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht | 41 | nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht | ||
39 | vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen | 42 | vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen | ||
40 | verweigert; | 43 | verweigert; | ||
41 | 4. | 44 | 4. | ||
42 | einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung | 45 | einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung | ||
43 | zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von | 46 | zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von | ||
44 | Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit | 47 | Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit | ||
45 | die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich | 48 | die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich | ||
46 | auf diese Vorschrift verweisen oder | 49 | auf diese Vorschrift verweisen oder | ||
47 | 5. | 50 | 5. | ||
48 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen | 51 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen | ||
49 | Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in | 52 | Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in | ||
50 | a) | 53 | a) | ||
51 | Nummer 1 oder | 54 | Nummer 1 oder | ||
52 | b) | 55 | b) | ||
53 | Nummer 2, 3 oder 3b | 56 | Nummer 2, 3 oder 3b | ||
54 | bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § | 57 | bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § | ||
55 | 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | 58 | 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||
56 | verweist. | 59 | verweist. | ||
57 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 | 60 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 | ||
58 | Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen | 61 | Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen | ||
59 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | 62 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | ||
60 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | 63 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | ||
61 | Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der | 64 | Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der | ||
62 | Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die | 65 | Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die | ||
63 | Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den | 66 | Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den | ||
64 | Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 | 67 | Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 | ||
65 | Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. | 68 | Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. | ||
66 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage | 69 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage | ||
67 | und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn | 70 | und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn | ||
68 | sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen | 71 | sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen | ||
69 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird. | 72 | Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.