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Sie können sich § 57 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften
(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. 2Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.
(5) (weggefallen)
(6) 1Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. 2Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
Rechtsverordnungen | Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit |
2 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses | 2 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses | ||
3 | Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der | 3 | Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der | ||
4 | Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften | 4 | Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln | 6 | über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und | 8 | Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und | ||
9 | Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise, | 9 | Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen | 11 | die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen | ||
12 | und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen; | 12 | und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln | 14 | über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen | 16 | Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen | ||
17 | verwendeten Fahrzeuge, | 17 | verwendeten Fahrzeuge, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | die Sicherheit und Ordnung des Betriebs; | 19 | die Sicherheit und Ordnung des Betriebs; | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der | 21 | über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der | ||
22 | Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von | 22 | Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von | ||
23 | Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse; | 23 | Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse; | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder | 25 | über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder | ||
26 | 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die | 26 | 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die | ||
27 | Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über | 27 | Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über | ||
28 | die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte | 28 | die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte | ||
29 | bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit | 29 | bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit | ||
30 | angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das | 30 | angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das | ||
31 | Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, | 31 | Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, | ||
32 | Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und | 32 | Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und | ||
33 | Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit | 33 | Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit | ||
34 | oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden; | 34 | oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden; | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- | 36 | über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- | ||
37 | und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, | 37 | und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, | ||
38 | vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit | 38 | vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit | ||
39 | Kraftfahrzeugen; | 39 | Kraftfahrzeugen; | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, | 41 | über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, | ||
42 | die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das | 42 | die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das | ||
43 | Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit | 43 | Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit | ||
44 | Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr | 44 | Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr | ||
45 | oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit | 45 | oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit | ||
46 | Gegenseitigkeit verbürgt ist; | 46 | Gegenseitigkeit verbürgt ist; | ||
47 | 7. | 47 | 7. | ||
48 | (weggefallen) | 48 | (weggefallen) | ||
49 | 8. | 49 | 8. | ||
50 | durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins | 50 | durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins | ||
51 | Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften | 51 | Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften | ||
52 | dieses Gesetzes erteilt wird; | 52 | dieses Gesetzes erteilt wird; | ||
53 | 9. | 53 | 9. | ||
54 | die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche | 54 | die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche | ||
55 | Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, | 55 | Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, | ||
56 | welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche | 56 | welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche | ||
57 | Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die | 57 | Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die | ||
58 | Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind; | 58 | Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind; | ||
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im | 60 | die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im | ||
61 | Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze | 61 | Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze | ||
62 | festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im | 62 | festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im | ||
63 | Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten; | 63 | Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten; | ||
64 | 11. | 64 | 11. | ||
65 | zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 | 65 | zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 | ||
t | 66 | Nr. 5 geahndet werden können. | t | 66 | Nr. 5 geahndet werden können; |
67 | 12. | ||||
68 | über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter | ||||
69 | Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung | ||||
70 | hinsichtlich | ||||
71 | a) | ||||
72 | Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate, | ||||
73 | b) | ||||
74 | Art und Weise der Erfüllung, | ||||
75 | c) | ||||
76 | technischen Anforderungen und Interoperabilität, | ||||
77 | d) | ||||
78 | Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen | ||||
79 | Zugangspunktes, | ||||
80 | e) | ||||
81 | Nutzungsbedingungen und | ||||
82 | f) | ||||
83 | Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung | ||||
84 | multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste | ||||
85 | näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
86 | Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer | ||||
87 | Systeme betroffen ist. | ||||
67 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum | 88 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum | ||
68 | Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 89 | Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||
69 | Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter | 90 | Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter | ||
70 | Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach | 91 | Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach | ||
71 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach | 92 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach | ||
72 | Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und | 93 | Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und | ||
73 | vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 94 | vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
74 | erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes- | 95 | erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes- | ||
75 | Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet. | 96 | Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet. | ||
76 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der | 97 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der | ||
77 | Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere | 98 | Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere | ||
78 | welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen | 99 | welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen | ||
79 | erforderlich sind. | 100 | erforderlich sind. | ||
80 | (4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne | 101 | (4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne | ||
81 | Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf | 102 | Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf | ||
82 | Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht | 103 | Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht | ||
83 | befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene | 104 | befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene | ||
84 | Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird. | 105 | Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird. | ||
85 | (5) (weggefallen) | 106 | (5) (weggefallen) | ||
86 | (6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium | 107 | (6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium | ||
87 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer | 108 | für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer | ||
88 | 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens | 109 | 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens | ||
89 | fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 110 | fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
90 | aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des | 111 | aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des | ||
91 | Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr | 112 | Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr | ||
92 | und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung | 113 | und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung | ||
93 | einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern. | 114 | einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern. |
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