f | (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit | f | (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit |
| Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter | | Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter |
| Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts | | Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts |
| anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu | | anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu |
| erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind | | erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind |
| 1. | | 1. |
n | § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und | n | § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, |
| 2. | | 2. |
| § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) | | § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) |
t | Nr. 1071/2009 einzuhalten ist. | t | Nr. 1071/2009 einzuhalten ist und |
| | | 3. |
| | | § 42b. |
| (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der | | (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der |
| Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei | | Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei |
| der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr | | der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr |
| und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | | und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
| (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das | | (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das |
| Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch | | Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch |
| ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde | | ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde |
| zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt | | zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt |
| stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. | | stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. |