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Sie können sich § 53 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind
(2) 1Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1§ 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. 2§ 52 Abs. 4 gilt entsprechend.
Transit-(Durchgangs-)Verkehr | Transit-(Durchgangs-)Verkehr | ||||
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t | 1 | Transit-(Durchgangs-)Verkehr | t | 1 | Transit-(Durchgangs-)Verkehr |
Transit-(Durchgangs-)Verkehr | Transit-(Durchgangs-)Verkehr | ||||
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f | 1 | (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit | f | 1 | (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit |
2 | Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter | 2 | Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter | ||
3 | Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts | 3 | Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts | ||
4 | anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu | 4 | anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu | ||
5 | erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind | 5 | erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und | n | 7 | § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, |
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) | 9 | § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) | ||
t | 10 | Nr. 1071/2009 einzuhalten ist. | t | 10 | Nr. 1071/2009 einzuhalten ist und |
11 | 3. | ||||
12 | § 42b. | ||||
11 | (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der | 13 | (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der | ||
12 | Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei | 14 | Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei | ||
13 | der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr | 15 | der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr | ||
14 | und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | 16 | und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | ||
15 | (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das | 17 | (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das | ||
16 | Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch | 18 | Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch | ||
17 | ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde | 19 | ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde | ||
18 | zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt | 20 | zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt | ||
19 | stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. | 21 | stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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