(1) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen
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Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk
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betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere
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Mindestbeförderungsentgelte festlegen.
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(2) Die Genehmigungsbehörde muss für den gebündelten Bedarfsverkehr Regelungen
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über Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu
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den Beförderungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs
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sicherstellen. Sie kann darüber hinaus Folgendes festlegen:
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1.
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Höchstbeförderungsentgelte sowie
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2.
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den Zeitpunkt, zu dem die behördlich festgelegten Entgelte zur Anwendung
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kommen sollen.
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(3) Die Genehmigungsbehörde hat vor der Festsetzung von
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Mindestbeförderungsentgelten nach Absatz 2 Satz 1 die jeweiligen
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Aufgabenträger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde tätig werdenden
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Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs und die Industrie- und
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Handelskammern anzuhören. Bei der Festsetzung von
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Höchstbeförderungsentgelten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist § 39 Absatz 2
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entsprechend anzuwenden.
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(4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte durch den Unternehmer gilt § 39
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Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Mindestbeförderungsentgelte nicht
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unterschritten und Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten werden
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dürfen.
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