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Sie können sich § 50 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen)
Gebündelter Bedarfsverkehr | |||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit |
2 | Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher | ||||
3 | Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge | ||||
4 | ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Die Genehmigungsbehörde | ||||
5 | kann, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern, bestimmen, dass | ||||
6 | Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der | ||||
7 | Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen | ||||
8 | geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben vor | ||||
9 | oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten. Die Annahme, | ||||
10 | die Vermittlung und die Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten | ||||
11 | gebündelter Bedarfsverkehre sowie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre | ||||
12 | dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung | ||||
13 | mit dem Taxen- oder dem Mietwagenverkehr zu führen. Den Taxen und | ||||
14 | Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für den gebündelten | ||||
15 | Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht | ||||
16 | anzuwenden. | ||||
17 | (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur innerhalb der | ||||
18 | Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die | ||||
19 | Genehmigungsbehörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten | ||||
20 | Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche | ||||
21 | Verkehrsinteressen dies erfordern. Sie kann im Einvernehmen mit anderen | ||||
22 | Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger die Beförderung außerhalb der | ||||
23 | Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. | ||||
24 | (3) Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde im | ||||
25 | Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten | ||||
26 | Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb | ||||
27 | des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird | ||||
28 | (Bündelungsquote). Grundlage für die Berechnung der Bündelungsquote ist | ||||
29 | die Beförderungsleistung im Verhältnis der zurückgelegten Personenkilometer zu | ||||
30 | den zurückgelegten Fahrzeugkilometern. Der Aufgabenträger führt gemeinsam | ||||
31 | mit der Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Auswirkungen der | ||||
32 | Bündelungsquote auf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf Klimaschutz | ||||
33 | und Nachhaltigkeit ein Monitoring durch. Der Beobachtungszeitraum beträgt | ||||
34 | höchstens fünf Jahre nach erteilter Genehmigung. | ||||
35 | (4) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen | ||||
36 | Verkehrsinteressen Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen | ||||
37 | an den gebündelten Bedarfsverkehr in Bezug auf die Festsetzung von | ||||
38 | Bündelungsquoten, Barrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln. Es können | ||||
39 | Regelungen getroffen werden über | ||||
40 | 1. | ||||
41 | die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem | ||||
42 | anderen Abstellort, | ||||
43 | 2. | ||||
44 | die Anforderungen an den Abstellort, | ||||
45 | 3. | ||||
46 | eine zu erreichende Bündelungsquote außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs, | ||||
47 | 4. | ||||
48 | Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie | ||||
49 | 5. | ||||
50 | Emissionsstandards von Fahrzeugen und den Einsatz lokal emissionsfreier | ||||
51 | Fahrzeuge. | ||||
52 | Die Genehmigungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darüber | ||||
53 | hinaus Vorgaben zu Sozialstandards, wie zum Beispiel Regelungen zu | ||||
54 | Arbeitszeiten, Entlohnung und Pausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festlegen. |
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