t | (weggefallen) | t | (1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit |
| | | Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher |
| | | Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge |
| | | ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Die Genehmigungsbehörde |
| | | kann, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern, bestimmen, dass |
| | | Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der |
| | | Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen |
| | | geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben vor |
| | | oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten. Die Annahme, |
| | | die Vermittlung und die Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten |
| | | gebündelter Bedarfsverkehre sowie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre |
| | | dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung |
| | | mit dem Taxen- oder dem Mietwagenverkehr zu führen. Den Taxen und |
| | | Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für den gebündelten |
| | | Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht |
| | | anzuwenden. |
| | | (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur innerhalb der |
| | | Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die |
| | | Genehmigungsbehörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten |
| | | Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche |
| | | Verkehrsinteressen dies erfordern. Sie kann im Einvernehmen mit anderen |
| | | Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger die Beförderung außerhalb der |
| | | Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. |
| | | (3) Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde im |
| | | Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten |
| | | Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb |
| | | des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird |
| | | (Bündelungsquote). Grundlage für die Berechnung der Bündelungsquote ist |
| | | die Beförderungsleistung im Verhältnis der zurückgelegten Personenkilometer zu |
| | | den zurückgelegten Fahrzeugkilometern. Der Aufgabenträger führt gemeinsam |
| | | mit der Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Auswirkungen der |
| | | Bündelungsquote auf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf Klimaschutz |
| | | und Nachhaltigkeit ein Monitoring durch. Der Beobachtungszeitraum beträgt |
| | | höchstens fünf Jahre nach erteilter Genehmigung. |
| | | (4) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen |
| | | Verkehrsinteressen Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen |
| | | an den gebündelten Bedarfsverkehr in Bezug auf die Festsetzung von |
| | | Bündelungsquoten, Barrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln. Es können |
| | | Regelungen getroffen werden über |
| | | 1. |
| | | die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem |
| | | anderen Abstellort, |
| | | 2. |
| | | die Anforderungen an den Abstellort, |
| | | 3. |
| | | eine zu erreichende Bündelungsquote außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs, |
| | | 4. |
| | | Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie |
| | | 5. |
| | | Emissionsstandards von Fahrzeugen und den Einsatz lokal emissionsfreier |
| | | Fahrzeuge. |
| | | Die Genehmigungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darüber |
| | | hinaus Vorgaben zu Sozialstandards, wie zum Beispiel Regelungen zu |
| | | Arbeitszeiten, Entlohnung und Pausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festlegen. |